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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
gefährliche Körperverletzungen (§ 224) oder Körperverletzungen (§ 223), die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
5.
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des Waffengesetzes oder
6.
Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 129a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die Bildung terroristischer Vereinigungen. Erfasst werden das Gründen, die Beteiligung, das Unterstützen und das Werben für Vereinigungen, deren Zweck auf schwere Straftaten gerichtet ist.

Voraussetzungen

  • Vereinigung: Es muss eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vorliegen, also ein organisierter Zusammenschluss mehrerer Personen.
  • Terroristischer Zweck: Zwecke oder Tätigkeit sind auf schwere Taten gerichtet, etwa Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Taten gegen die persönliche Freiheit; bei weiteren Katalogtaten muss ein terroristisches Ziel wie das Einschüchtern der Bevölkerung hinzukommen.
  • Tatbeitrag: Strafbar sind Gründen, Beteiligung als Mitglied, Unterstützen sowie das Werben um Mitglieder oder Unterstützer.

Strafmaß

Das Gründen oder die mitgliedschaftliche Beteiligung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Für Rädelsführer und Hintermänner gilt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Das Unterstützen ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, das Werben um Mitglieder oder Unterstützer mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Für bestimmte Fälle sind mildere Rahmen und Strafmilderungsmöglichkeiten vorgesehen.

Praxis

Die Vorschrift ist ein zentrales Instrument der Terrorismusbekämpfung. Sie greift bereits im Vorfeld konkreter Anschläge, indem schon der organisatorische Zusammenschluss erfasst wird. Das Gericht kann bei geringer Schuld und untergeordneter Mitwirkung die Strafe mildern und in bestimmten Fällen Führungsaufsicht anordnen.

Häufige Fragen zu § 129a StGB

Muss ein Anschlag verübt worden sein?
Nein. Strafbar ist bereits das Gründen einer oder die Beteiligung an einer Vereinigung, deren Zweck auf schwere Straftaten gerichtet ist. Ein konkreter Anschlag ist nicht erforderlich.
Ist auch das bloße Unterstützen strafbar?
Ja. Das Unterstützen wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, das Werben um Mitglieder oder Unterstützer mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Werden Anführer strenger bestraft?
Ja. Für Rädelsführer und Hintermänner ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorgesehen, also ein deutlich höherer Mindeststrafrahmen.

Änderungsprotokoll zu § 129a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.