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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 145c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer trotz eines gerichtlich angeordneten Berufsverbots den betroffenen Beruf oder das Gewerbe weiter ausübt, macht sich strafbar. Geschützt wird die Durchsetzung des strafgerichtlichen Berufsverbots.

Voraussetzungen

  • Berufsverbot: Ein Gericht hat die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs strafrechtlich untersagt.
  • Ausübung: Der Täter übt die untersagte Tätigkeit dennoch für sich oder einen anderen aus - oder lässt sie durch einen anderen für sich ausüben.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Praxis

Ein Berufsverbot wird als Maßregel neben einer Strafe verhängt, wenn jemand seinen Beruf zu Straftaten missbraucht hat. Wer sich darüber hinwegsetzt, indem er heimlich weiterarbeitet oder das Verbot durch einen Strohmann umgeht, macht sich nach dieser Vorschrift strafbar.

Häufige Fragen zu § 145c StGB

Was ist ein strafgerichtliches Berufsverbot?
Eine gerichtlich angeordnete Maßregel, die einer Person die Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes untersagt, weil sie diesen zu Straftaten missbraucht hat.
Ist auch das Arbeiten über einen Strohmann strafbar?
Ja. Erfasst wird auch, wer die untersagte Tätigkeit durch einen anderen für sich ausüben lässt, um das Verbot zu umgehen.
Gilt das auch für ein behördliches Berufsverbot?
Diese Vorschrift betrifft das strafgerichtlich angeordnete Verbot. Rein verwaltungsrechtliche Untersagungen unterliegen anderen Regelungen.

Änderungsprotokoll zu § 145c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.