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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 142 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begeht, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er den anderen Beteiligten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat – oder ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben (§ 142 StGB). Geschützt werden die zivilrechtlichen Ersatzansprüche der Geschädigten.

Der häufigste Irrtum: der Zettel an der Windschutzscheibe

Wer beim Ausparken ein fremdes Auto beschädigt, muss eine angemessene Zeit warten – je nach Ort und Schaden etwa 15 Minuten bis über eine Stunde. Ein Zettel mit Telefonnummer genügt nicht: Danach müssen unverzüglich die Feststellungen nachträglich ermöglicht werden, praktisch durch Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle. Wer nur den Zettel hinterlässt und wegfährt, begeht Unfallflucht.

Strafmaß und Folgen

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei bedeutendem Fremdschaden (Rechtsprechung: ab etwa 1.500–2.000 Euro) wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) – die einschneidendste Folge. Die Kaskoversicherung kann den Fahrer zudem in Regress nehmen. Wer binnen 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nur unbedeutendem Sachschaden die Feststellungen freiwillig nachträglich ermöglicht, kann auf Strafmilderung oder Absehen von Strafe hoffen (§ 142 Abs. 4 StGB – tätige Reue).

Häufige Fragen zu § 142 StGB

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 142 StGB). Ab einem Fremdschaden von etwa 1.500–2.000 Euro kommt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist hinzu, darunter häufig ein Fahrverbot. Ersttäter bei Bagatellschäden erhalten meist Geldstrafen.
Reicht ein Zettel mit meiner Telefonnummer am beschädigten Auto?
Nein – das ist der klassische Irrtum. Nach angemessener Wartezeit müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, praktisch durch Meldung bei der Polizei. Nur der Zettel gilt als Unfallflucht, selbst wenn Sie erreichbar waren.
Kann ich eine Unfallflucht nachträglich „heilen"?
In engen Grenzen: Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs (z. B. Parkplatz) mit nicht bedeutendem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr absehen, wenn Sie die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachholen (§ 142 Abs. 4 StGB). Der schnelle Anruf bei der Polizei lohnt sich also fast immer.

Änderungsprotokoll zu § 142 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.