Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die Amtsanmaßung. Wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt und entsprechend handelt, macht sich strafbar, auch ohne dass ein Schaden entsteht.
Voraussetzungen
- Unbefugtes Handeln: Der Täter befasst sich ohne Befugnis mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes.
- Amtshandlung: Alternativ nimmt er eine Handlung vor, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
- Anschein hoheitlichen Handelns: Nach außen muss der Eindruck entstehen, es handele sich um amtliches Handeln.
Strafmaß
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es kommt nicht darauf an, ob durch das Verhalten ein konkreter Schaden entsteht; geschützt wird die Autorität und Zuverlässigkeit staatlichen Handelns.
Praxis
Typische Fälle sind das Auftreten als vermeintlicher Polizeibeamter, etwa um Kontrollen vorzutäuschen, oder das Vornehmen von Handlungen, die nur Amtsträgern zustehen. Das bloße Tragen einer uniformähnlichen Kleidung reicht nicht aus; erforderlich ist die Anmaßung einer amtlichen Tätigkeit. Häufig steht die Amtsanmaßung im Zusammenhang mit Betrugstaten (§ 263 StGB).