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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 132 Amtsanmaßung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 132 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die Amtsanmaßung. Wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt und entsprechend handelt, macht sich strafbar, auch ohne dass ein Schaden entsteht.

Voraussetzungen

  • Unbefugtes Handeln: Der Täter befasst sich ohne Befugnis mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes.
  • Amtshandlung: Alternativ nimmt er eine Handlung vor, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
  • Anschein hoheitlichen Handelns: Nach außen muss der Eindruck entstehen, es handele sich um amtliches Handeln.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es kommt nicht darauf an, ob durch das Verhalten ein konkreter Schaden entsteht; geschützt wird die Autorität und Zuverlässigkeit staatlichen Handelns.

Praxis

Typische Fälle sind das Auftreten als vermeintlicher Polizeibeamter, etwa um Kontrollen vorzutäuschen, oder das Vornehmen von Handlungen, die nur Amtsträgern zustehen. Das bloße Tragen einer uniformähnlichen Kleidung reicht nicht aus; erforderlich ist die Anmaßung einer amtlichen Tätigkeit. Häufig steht die Amtsanmaßung im Zusammenhang mit Betrugstaten (§ 263 StGB).

Häufige Fragen zu § 132 StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich mich nur als Beamter ausgebe?
Strafbar ist, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine nur Amtsträgern vorbehaltene Handlung vornimmt. Bloßes Behaupten ohne solches Handeln genügt in der Regel nicht.
Muss ein Schaden entstanden sein?
Nein. Ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich. Geschützt wird die Autorität staatlichen Handelns, nicht in erster Linie das Vermögen einzelner Personen.
Wie hoch ist die Strafe?
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Häufig kommen weitere Delikte wie Betrug hinzu, wenn zugleich ein Vermögensvorteil erlangt werden soll.

Änderungsprotokoll zu § 132 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.