- 1.
-
(weggefallen)
- 2.
-
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81bis 83 Abs. 1,
- 3.
-
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94bis 96, 97a oder 100,
- 4.
- 5.
-
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13des Völkerstrafgesetzbuches),
- 6.
- 7.
-
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249bis 251 oder 255) oder
- 8.
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
-
von der Ausführung einer Straftat nach § 89aoder
- 2.
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129bAbs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.