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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 138 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 138 StGB begründet eine der wenigen strafbewehrten Handlungspflichten für jedermann: Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung bestimmter schwerer Straftaten glaubhaft erfährt und nicht rechtzeitig Behörden oder den Bedrohten anzeigt, macht sich strafbar. Es geht nicht um die Anzeige begangener, sondern um die Verhinderung bevorstehender Taten.

Anzeigepflichtige Taten

Der Katalog umfasst unter anderem Mord und Totschlag, Raub und räuberische Erpressung, erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme, Angriffe auf den Staat (Hoch- und Landesverrat), Geld- und Wertpapierfälschung, gemeingefährliche Straftaten wie Brandstiftung sowie – seit 2021 – bestimmte schwere Sexualdelikte gegen Kinder. Nicht anzeigepflichtig sind etwa geplante Diebstähle, Betrügereien oder Körperverletzungen.

Strafmaß und Grenzen

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, bis zu ein Jahr. Angehörige des Täters sind privilegiert: Sie bleiben straflos, wenn sie sich ernsthaft bemüht haben, die Tat abzuwenden (§ 139 StGB); auch Geistliche in ihrer Seelsorgerrolle sind geschützt. Berufsgeheimnisträger wie Anwälte und Ärzte müssen nur unter engen Voraussetzungen anzeigen.

Häufige Fragen zu § 138 StGB

Muss ich eine geplante Straftat anzeigen?
Bei den Katalogtaten des § 138 StGB ja: Wer glaubhaft von einem geplanten Mord, Raub, einer Geiselnahme, Brandstiftung oder schweren Sexualdelikten gegen Kinder erfährt, muss Behörden oder den Bedrohten rechtzeitig informieren – sonst drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei anderen Delikten (Diebstahl, Betrug) besteht keine Anzeigepflicht.
Muss ich meinen Angehörigen anzeigen?
Angehörige sind privilegiert (§ 139 Abs. 3 StGB): Sie bleiben straflos, wenn sie sich ernsthaft bemüht haben, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden – außer bei den schwersten Delikten wie Mord, wo zumindest die Warnung des Bedrohten geschuldet ist.
Macht sich strafbar, wer eine bereits begangene Tat nicht anzeigt?
Grundsätzlich nein – § 138 StGB betrifft nur bevorstehende oder noch andauernde Taten, deren Erfolg noch abwendbar ist. Für begangene Taten gibt es keine allgemeine Anzeigepflicht; strafbar kann aber sein, wer aktiv bei der Vereitelung der Strafverfolgung hilft (§ 258 StGB).

Änderungsprotokoll zu § 138 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.