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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 145 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 145 StGB schützt Notrufe und Rettungsmittel vor Missbrauch. Strafbar macht sich, wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr Hilfe erforderlich sei – der klassische Scherzanruf bei der 112, der einen Rettungseinsatz auslöst. Ebenfalls strafbar ist, wer Warn- oder Verbotszeichen beseitigt oder Rettungsgeräte (Feuerlöscher, Notausgänge, Rettungsringe) unbrauchbar macht.

Voraussetzungen

  • Missbrauch eines Notrufs oder Notzeichens bzw. Vortäuschen einer Hilfslage (Abs. 1) – bedingter Vorsatz genügt nicht, verlangt wird Absicht oder sicheres Wissen.
  • Oder: Beseitigen/Unkenntlichmachen von Warnzeichen bzw. Beeinträchtigen von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (Abs. 2).

Strafmaß

Der Notrufmissbrauch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet, die Beeinträchtigung von Nothilfemitteln mit bis zu zwei Jahren, sofern die Tat nicht in § 303 oder § 304 StGB härter bestraft ist.

Praxis – teurer als die Strafe

Neben der Strafe schlagen die Einsatzkosten zu Buche: Wer einen unnötigen Großeinsatz von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst auslöst, haftet zivilrechtlich für die Kosten – das können mehrere tausend Euro sein. Wird durch den Fehleinsatz anderswo echte Hilfe verzögert, kommen weitere Straftatbestände in Betracht.

Häufige Fragen zu § 145 StGB

Welche Strafe droht bei Missbrauch des Notrufs?
Nach § 145 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Dazu kommt regelmäßig die zivilrechtliche Haftung für die Einsatzkosten von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst – oft mehrere tausend Euro.
Ist ein versehentlicher Anruf bei der 112 strafbar?
Nein. § 145 StGB verlangt absichtliches oder wissentliches Handeln. Wer versehentlich den Notruf wählt, sollte einfach kurz erklären, dass keine Hilfe benötigt wird – das verhindert einen unnötigen Einsatz und ist straflos.
Ist das Unbrauchbarmachen von Feuerlöschern oder Notausgängen strafbar?
Ja. § 145 Abs. 2 StGB stellt das Beeinträchtigen von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln unter Strafe (bis zu zwei Jahre). Wird dabei fremdes Eigentum beschädigt, greifen zusätzlich §§ 303, 304 StGB.

Änderungsprotokoll zu § 145 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.