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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1.
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 140 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar macht sich, wer bestimmte schwere Straftaten belohnt, nachdem sie begangen wurden, oder wer sie öffentlich in einer Weise billigt, die den öffentlichen Frieden stören kann.

Voraussetzungen

  • Katalogtat: Es muss um eine der im Gesetz genannten Taten gehen, etwa schwere Gewalt- oder Kapitaldelikte aus dem Katalog des § 138 StGB oder § 126 StGB sowie bestimmte Taten des sexuellen Kindesmissbrauchs.
  • Belohnen: Der Täter belohnt die Tat, nachdem sie begangen oder strafbar versucht wurde.
  • Billigen: Alternativ billigt der Täter die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, und zwar in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Erfasst wird nur das nachträgliche Gutheißen; die bloße Meinungsäußerung ohne friedensstörende Eignung genügt nicht.

Praxis

Die Vorschrift spielt vor allem bei öffentlichen Äußerungen etwa in sozialen Netzwerken nach Anschlägen oder schweren Gewalttaten eine Rolle. Abzugrenzen ist die straflose kritische Auseinandersetzung von einer den öffentlichen Frieden störenden Zustimmung zur Tat.

Häufige Fragen zu § 140 StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich eine Straftat nur gut finde?
Strafbar ist erst das öffentliche Billigen einer der aufgezählten schweren Taten, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine private, nicht öffentliche Äußerung fällt in der Regel nicht darunter.
Gilt § 140 StGB auch für Kommentare in sozialen Netzwerken?
Ja, das Billigen kann durch Verbreiten eines Inhalts erfolgen, wozu auch Beiträge und Kommentare im Internet zählen. Voraussetzung bleibt, dass es sich um eine der genannten Taten handelt und die Äußerung friedensstörend ist.
Muss die belohnte Tat tatsächlich begangen worden sein?
Für das Belohnen ja, denn die Tat muss bereits begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sein. Das Belohnen einer erst geplanten Tat wird von § 140 StGB nicht erfasst.

Änderungsprotokoll zu § 140 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.