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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 132a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 132a StGB schützt das Vertrauen in Titel, Berufsbezeichnungen und Abzeichen: Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Berufsbezeichnungen wie „Arzt", „Rechtsanwalt" oder „Steuerberater" oder in- und ausländische Uniformen und Abzeichen führt, macht sich strafbar – ebenso, wer zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verwendet.

Typische Fälle

Der falsche „Doktor" auf Visitenkarte und Praxisschild, der sich als Polizist ausgebende Trickbetrüger in Uniform, der „Rechtsanwalt" ohne Zulassung, der Mandanten berät. Nicht erfasst sind Fantasietitel ohne Verwechslungsgefahr („Senior Consultant") und rein private Scherze ohne Außenwirkung; der Karnevals-Polizist bleibt straflos, solange keine Amtshandlungen vorgetäuscht werden – dann greift die Amtsanmaßung (§ 132 StGB).

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Praktisch bedeutsam ist die Kombination: Wer als falscher Amtsträger handelt oder kassiert, begeht daneben regelmäßig Amtsanmaßung und Betrug – gerade bei den verbreiteten „falschen Polizisten"-Maschen gegenüber Senioren.

Häufige Fragen zu § 132a StGB

Ist es strafbar, sich als Polizist auszugeben?
Ja. Das unbefugte Tragen der Uniform oder Führen der Bezeichnung fällt unter § 132a StGB (bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe); wer zusätzlich Amtshandlungen vornimmt – Kontrollen, „Sicherstellungen" –, begeht Amtsanmaßung (§ 132 StGB, bis zwei Jahre) und meist auch Betrug.
Darf ich einen Doktortitel führen, den ich nicht habe?
Nein, das unbefugte Führen akademischer Grade ist nach § 132a StGB strafbar – auch der im Ausland gekaufte Titel darf in Deutschland regelmäßig nicht geführt werden. Neben der Strafe drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und bei Vertragsschlüssen Betrugsvorwürfe.
Ist ein Faschingskostüm als Polizist oder Arzt strafbar?
Nein, solange der Kontext den Scherz erkennbar macht und keine Amtshandlungen oder Berufsleistungen vorgetäuscht werden. Strafbar wird es, wenn die Verkleidung im Rechtsverkehr eingesetzt wird – etwa um jemanden anzuhalten oder Zutritt zu erlangen.

Änderungsprotokoll zu § 132a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.