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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 133 Verwahrungsbruch

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 133 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft den Verwahrungsbruch. Geschützt werden Schriftstücke und Sachen, die sich in dienstlicher oder amtlicher Verwahrung befinden, vor Zerstörung oder Entziehung.

Voraussetzungen

  • Dienstlich verwahrte Sache: Betroffen sind Schriftstücke oder bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder dienstlich in Verwahrung gegeben wurden.
  • Tathandlung: Der Täter zerstört, beschädigt, macht unbrauchbar oder entzieht die Sache der dienstlichen Verfügung.
  • Amtsträger als Täter: Ein erhöhter Strafrahmen gilt, wenn die Sache dem Täter als Amtsträger anvertraut oder zugänglich war.

Strafmaß

Die Grundstrafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Dasselbe gilt für Sachen in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Begeht die Tat ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter an einer ihm anvertrauten oder zugänglichen Sache, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Typische Fälle sind das Vernichten oder Beiseiteschaffen von Akten, Beweisstücken oder anderen amtlich verwahrten Unterlagen. Geschützt wird die staatliche Verfügungsgewalt über diese Gegenstände. Der erhöhte Strafrahmen für Amtsträger trägt deren besonderer Vertrauensstellung Rechnung.

Häufige Fragen zu § 133 StGB

Welche Gegenstände sind geschützt?
Schriftstücke und andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder dienstlich in Verwahrung gegeben wurden, etwa Akten oder Beweisstücke.
Warum werden Amtsträger strenger bestraft?
Weil ihnen die Sachen aufgrund ihres Amtes anvertraut oder zugänglich sind. Für sie beträgt die Strafe bis zu fünf Jahren statt bis zu zwei Jahren.
Ist auch das Vernichten kirchlicher Unterlagen erfasst?
Ja. Die Vorschrift gilt auch für Sachen in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts.

Änderungsprotokoll zu § 133 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.