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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 129 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 129 StGB stellt die Bildung krimineller Vereinigungen unter Strafe: Wer eine Organisation gründet, sich an ihr als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung erheblicher Straftaten gerichtet ist, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob konkrete Taten schon begangen wurden. Für terroristische Vereinigungen gelten die schärferen §§ 129a, 129b StGB.

Was eine Vereinigung ist

Ein auf Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit übergeordnetem gemeinsamem Interesse – seit der Reform 2017 sind die Anforderungen an feste Strukturen gesenkt. Die bezweckten Straftaten müssen erheblich sein (Strafdrohung mindestens zwei Jahre); klassische Anwendungsfälle sind Banden der organisierten Kriminalität, Drogenhandelsringe und zuletzt auch Klimakleber-Verfahren, deren Einordnung heftig umstritten ist.

Strafmaß und Bedeutung

Mitgliedschaft und Unterstützung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Rädelsführer und Hintermänner: sechs Monate bis fünf Jahre. Die eigentliche Schärfe liegt im Prozessualen: Der Verdacht nach § 129 StGB eröffnet weitreichende Ermittlungsbefugnisse – Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung, V-Leute –, weshalb die Norm auch „Schnüffelparagraf" genannt wird.

Häufige Fragen zu § 129 StGB

Was ist eine kriminelle Vereinigung?
Ein organisierter, auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, dessen Zweck oder Tätigkeit auf Straftaten mit mindestens zwei Jahren Höchststrafe gerichtet ist (§ 129 StGB). Strafbar sind Gründung, Mitgliedschaft, Werben und Unterstützen – auch ohne dass es zu konkreten Taten kommt.
Welche Strafe droht nach § 129 StGB?
Für Mitglieder und Unterstützer bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für Rädelsführer und Hintermänner sechs Monate bis fünf Jahre. Bei terroristischen Vereinigungen (§ 129a StGB) liegen die Strafen deutlich höher – für Rädelsführer bei drei bis fünfzehn Jahren.
Warum ist § 129 StGB für Ermittler so wichtig?
Der Anfangsverdacht einer kriminellen Vereinigung eröffnet besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen: Telefonüberwachung, Observation, verdeckte Ermittler. Kritiker sprechen deshalb vom „Schnüffelparagrafen" – viele Verfahren enden ohne Anklage wegen § 129, haben aber umfangreiches Beweismaterial für andere Delikte geliefert.

Änderungsprotokoll zu § 129 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.