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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.

(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.

(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um

1.
einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2.
einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder
3.
einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.

(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 139 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift begrenzt die Pflicht zur Anzeige geplanter schwerer Straftaten (§ 138 StGB). Sie regelt, wann trotz unterlassener Anzeige keine oder eine mildere Strafe droht - etwa für Geistliche, Angehörige und bestimmte Berufsgeheimnisträger.

Voraussetzungen

  • Kein Versuch: Wenn die geplante Tat nicht einmal versucht wurde, kann von Strafe abgesehen werden.
  • Geistliche und Berufsgeheimnisträger: Was einem Seelsorger, unter engen Voraussetzungen auch Anwälten, Ärzten oder Psychotherapeuten in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, muss grundsätzlich nicht angezeigt werden.
  • Angehörige: Wer sich ernsthaft bemüht hat, den Angehörigen von der Tat abzuhalten, bleibt straffrei - außer bei den schwersten Taten (etwa Mord).

Bedeutung

Die Vorschrift enthält keinen eigenen Strafrahmen, sondern schränkt die Anzeigepflicht des § 138 StGB ein. Straffrei ist zudem, wer die Tat auf andere Weise als durch Anzeige abwendet oder sich ernsthaft darum bemüht.

Praxis

Die Regelung schützt besondere Vertrauensverhältnisse. Bei den schwersten Taten - etwa Mord, Totschlag, Völkermord oder bestimmten Terrordelikten - gilt die Vergünstigung für Angehörige jedoch nicht; hier bleibt die Anzeigepflicht bestehen.

Häufige Fragen zu § 139 StGB

Muss ein Pfarrer im Beichtgeheimnis Erfahrenes anzeigen?
Nein. Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
Bleibe ich straffrei, wenn ich einen Angehörigen nicht anzeige?
Grundsätzlich ja, wenn Sie sich ernsthaft bemüht haben, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden. Bei den schwersten Taten wie Mord gilt das jedoch nicht.
Was gilt, wenn ich die Tat selbst verhindere?
Wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet, bleibt straffrei. Bei Erfolg ohne sein Zutun genügt das ernsthafte Bemühen.

Änderungsprotokoll zu § 139 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.