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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 14 Handeln für einen anderen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 14 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 14 StGB regelt das "Handeln für einen anderen". Manche Straftatbestände setzen besondere persönliche Merkmale voraus, etwa die Stellung als Arbeitgeber oder Schuldner. § 14 StGB sorgt dafür, dass diese Merkmale auch dem Vertreter oder Beauftragten zugerechnet werden, wenn sie eigentlich nur bei der vertretenen Person oder dem Betriebsinhaber vorliegen.

Voraussetzungen

  • Vertretung einer anderen Person oder Gesellschaft: Etwa als Organ einer juristischen Person, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter.
  • Betriebsbezogener Auftrag: Wer beauftragt ist, einen Betrieb ganz oder teilweise zu leiten oder eigenverantwortlich Aufgaben des Inhabers wahrzunehmen.
  • Besondere persönliche Merkmale liegen beim Vertretenen vor: Die strafbegründenden Merkmale müssen bei der vertretenen Person oder dem Betriebsinhaber gegeben sein.

Bedeutung

Ohne diese Vorschrift könnten sich Verantwortliche der Strafbarkeit entziehen, indem sie sich darauf berufen, das strafbegründende Merkmal liege nur bei der Gesellschaft, nicht bei ihnen persönlich vor. § 14 StGB schließt diese Lücke.

Praxis

Die Norm ist besonders im Wirtschafts- und Nebenstrafrecht wichtig, etwa wenn ein Geschäftsführer für Pflichtverletzungen seiner GmbH einstehen soll. Sie gilt auch, wenn die zugrunde liegende Bestellung rechtlich unwirksam war.

Häufige Fragen zu § 14 StGB

Wofür ist § 14 StGB gedacht?
Er sorgt dafür, dass persönliche Merkmale, die eine Strafbarkeit begründen, auch dem Vertreter oder Beauftragten zugerechnet werden, wenn sie nur bei der vertretenen Person vorliegen.
Gilt § 14 StGB auch für Geschäftsführer einer GmbH?
Ja. Das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, etwa der Geschäftsführer, wird ausdrücklich erfasst.
Was passiert, wenn die Bestellung unwirksam war?
Nach § 14 Abs. 3 StGB gilt die Vorschrift auch dann, wenn die Rechtshandlung, die die Vertretung begründen sollte, unwirksam ist.

Änderungsprotokoll zu § 14 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.