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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 35 Entschuldigender Notstand

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 35 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der entschuldigende Notstand ist das letzte Sicherheitsnetz des Strafrechts: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld (§ 35 StGB). Die Tat bleibt rechtswidrig – bestraft wird sie nicht.

Abgrenzung zum rechtfertigenden Notstand

Beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) überwiegt das gerettete Interesse wesentlich – die Tat ist dann erlaubt. § 35 StGB greift gerade dort, wo das nicht der Fall ist, klassisch bei Leben gegen Leben: Das berühmte „Brett des Karneades", an das sich zwei Schiffbrüchige klammern, obwohl es nur einen trägt. Wer den anderen hinunterstößt, handelt rechtswidrig, aber entschuldigt.

Grenzen

Geschützt sind nur Leben, Leib und Freiheit – nicht Eigentum oder Ehre – und nur zugunsten des Täters selbst, seiner Angehörigen oder nahestehender Personen. Wer die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht (Polizisten, Feuerwehrleute, Soldaten müssen Gefahren hinnehmen), kann sich nicht auf § 35 StGB berufen; die Strafe wird dann nur gemildert.

Häufige Fragen zu § 35 StGB

Was ist der Unterschied zwischen § 34 und § 35 StGB?
Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) macht die Tat rechtmäßig, wenn das gerettete Interesse wesentlich überwiegt. Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) greift, wo das nicht der Fall ist – etwa Leben gegen Leben: Die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter wird aber nicht bestraft.
Für wen darf ich in Notstand handeln?
Nach § 35 StGB nur für sich selbst, Angehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister) und sonst nahestehende Personen – etwa den langjährigen Lebensgefährten. Für Fremde entschuldigt § 35 StGB nicht; dort hilft nur der rechtfertigende Notstand mit seiner Interessenabwägung.
Können sich Polizisten oder Feuerwehrleute auf Notstand berufen?
Nur eingeschränkt: Wer in einem besonderen Rechtsverhältnis steht, muss berufstypische Gefahren hinnehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gleiches gilt, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat – in beiden Fällen bleibt die Tat strafbar, die Strafe kann aber gemildert werden.

Änderungsprotokoll zu § 35 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.