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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 19 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig – sie können keine Straftat im rechtlichen Sinne begehen und werden nie bestraft. § 19 StGB zieht damit die absolute Untergrenze der Strafmündigkeit, ohne Ausnahme und ohne Einzelfallprüfung.

Was stattdessen passiert

Begeht ein Kind eine mit Strafe bedrohte Tat, stellt die Polizei die Ermittlungen zwar an, das Verfahren wird aber eingestellt. Zuständig ist dann das Jugendamt, das über Hilfen zur Erziehung entscheidet; das Familiengericht kann Auflagen bis hin zur Unterbringung anordnen. Zivilrechtlich können Kinder ab 7 Jahren (im Straßenverkehr ab 10) durchaus auf Schadensersatz haften – und es haften gegebenenfalls die Eltern bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Die Stufen der Strafmündigkeit

Ab 14 gilt Jugendstrafrecht mit individueller Reifeprüfung (§ 3 JGG), ab 18 grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht – wobei Heranwachsende bis 21 nach Jugendstrafrecht behandelt werden können. Die immer wieder diskutierte Absenkung der Altersgrenze ist bislang nicht Gesetz geworden.

Häufige Fragen zu § 19 StGB

Ab welchem Alter kann man in Deutschland bestraft werden?
Ab 14 Jahren. Kinder unter 14 sind ausnahmslos schuldunfähig (§ 19 StGB). Von 14 bis 17 gilt Jugendstrafrecht mit Erziehungsmaßregeln bis hin zur Jugendstrafe; Heranwachsende (18–20) können je nach Reife nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.
Was passiert, wenn ein Kind unter 14 eine schwere Tat begeht?
Strafrechtlich nichts – das Verfahren wird eingestellt. Es übernehmen Jugendamt und Familiengericht: von Erziehungshilfen über die Bestellung eines Vormunds bis zur geschlossenen Unterbringung in Extremfällen. Zivilrechtliche Schadensersatzpflichten des Kindes oder der aufsichtspflichtigen Eltern bleiben möglich.
Haften Eltern für Straftaten ihrer Kinder?
Strafrechtlich nicht – Schuld ist höchstpersönlich. Zivilrechtlich haften Eltern aber bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 BGB); der Spruch „Eltern haften für ihre Kinder" gilt also nur eingeschränkt und setzt ein eigenes Verschulden der Eltern voraus.

Änderungsprotokoll zu § 19 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.