Kurz erklärt: Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig – sie können keine Straftat im rechtlichen Sinne begehen und werden nie bestraft. § 19 StGB zieht damit die absolute Untergrenze der Strafmündigkeit, ohne Ausnahme und ohne Einzelfallprüfung.
Was stattdessen passiert
Begeht ein Kind eine mit Strafe bedrohte Tat, stellt die Polizei die Ermittlungen zwar an, das Verfahren wird aber eingestellt. Zuständig ist dann das Jugendamt, das über Hilfen zur Erziehung entscheidet; das Familiengericht kann Auflagen bis hin zur Unterbringung anordnen. Zivilrechtlich können Kinder ab 7 Jahren (im Straßenverkehr ab 10) durchaus auf Schadensersatz haften – und es haften gegebenenfalls die Eltern bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Die Stufen der Strafmündigkeit
Ab 14 gilt Jugendstrafrecht mit individueller Reifeprüfung (§ 3 JGG), ab 18 grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht – wobei Heranwachsende bis 21 nach Jugendstrafrecht behandelt werden können. Die immer wieder diskutierte Absenkung der Altersgrenze ist bislang nicht Gesetz geworden.