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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 33 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 33 StGB regelt den Notwehrexzess: Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Das Gesetz trägt der menschlichen Ausnahmesituation Rechnung – wer angegriffen wird, kann Reichweite und Dosierung seiner Abwehr nicht mit juristischer Präzision steuern.

Voraussetzungen

Es muss eine echte Notwehrlage bestehen, und der Verteidiger überschreitet das erforderliche Maß (intensiver Exzess) – etwa durch einen zu harten Schlag oder den Einsatz einer Waffe, wo mildere Mittel genügt hätten. Entscheidend ist, dass die Überschreitung gerade auf einem der drei „asthenischen" Affekte beruht: Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Wut, Hass oder Vergeltungswille (sthenische Affekte) genügen nicht.

Grenzen

Umstritten ist der zeitliche (extensive) Exzess – die Abwehr vor Beginn oder nach Ende des Angriffs; die herrschende Rechtsprechung wendet § 33 StGB hier nicht an. Ohne jede Notwehrlage (bloß eingebildeter Angriff) gilt die Vorschrift ebenfalls nicht; dann greifen die Irrtumsregeln.

Häufige Fragen zu § 33 StGB

Wann bleibt eine übertriebene Verteidigung straflos?
Wenn ein echter Angriff vorlag und die Überschreitung des erforderlichen Maßes auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruhte (§ 33 StGB). Der aufgewühlte Gemütszustand muss die Ursache des Zuviel sein – dann entfällt die Strafbarkeit vollständig.
Gilt § 33 StGB auch bei Überschreitung aus Wut?
Nein. Straflos bleibt nur die Überschreitung aus den schwächenden Affekten Verwirrung, Furcht und Schrecken. Wer aus Zorn, Hass oder Vergeltungsdrang zu weit geht, wird wegen der Exzesstat bestraft – gegebenenfalls mit Milderung über § 21 StGB.
Hilft § 33 StGB, wenn der Angriff schon vorbei war?
Nach herrschender Rechtsprechung nicht: Der zeitliche Exzess – Nachschlagen, wenn der Angreifer bereits kampfunfähig ist oder flieht – fällt nicht unter § 33 StGB. Straflosigkeit gibt es nur für das Zuviel während eines noch andauernden Angriffs.

Änderungsprotokoll zu § 33 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.