Kurz erklärt: § 33 StGB regelt den Notwehrexzess: Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Das Gesetz trägt der menschlichen Ausnahmesituation Rechnung – wer angegriffen wird, kann Reichweite und Dosierung seiner Abwehr nicht mit juristischer Präzision steuern.
Voraussetzungen
Es muss eine echte Notwehrlage bestehen, und der Verteidiger überschreitet das erforderliche Maß (intensiver Exzess) – etwa durch einen zu harten Schlag oder den Einsatz einer Waffe, wo mildere Mittel genügt hätten. Entscheidend ist, dass die Überschreitung gerade auf einem der drei „asthenischen" Affekte beruht: Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Wut, Hass oder Vergeltungswille (sthenische Affekte) genügen nicht.
Grenzen
Umstritten ist der zeitliche (extensive) Exzess – die Abwehr vor Beginn oder nach Ende des Angriffs; die herrschende Rechtsprechung wendet § 33 StGB hier nicht an. Ohne jede Notwehrlage (bloß eingebildeter Angriff) gilt die Vorschrift ebenfalls nicht; dann greifen die Irrtumsregeln.