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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 27 Beihilfe

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 27 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Gehilfe ist, wer einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe leistet (§ 27 StGB) – durch Rat, Werkzeug, Schmiere stehen oder auch psychische Bestärkung. Die Beihilfe ist neben der Anstiftung (§ 26 StGB) die zweite Form der Teilnahme an fremder Tat.

Voraussetzungen

Erforderlich ist doppelter Vorsatz: Der Gehilfe muss sowohl die Haupttat in ihren Grundzügen kennen und billigen als auch seine eigene Unterstützung wollen. Die Hilfe muss die Tat fördern, ohne für sie ursächlich sein zu müssen. Heikel sind „neutrale" Alltagshandlungen – der Verkäufer, der ein Messer verkauft, wird erst zum Gehilfen, wenn er sicher weiß, dass es für eine Tat bestimmt ist.

Strafmaß

Die Strafe richtet sich nach dem Strafrahmen der Haupttat, ist aber zwingend zu mildern (§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB): Aus „nicht unter einem Jahr" beim Raub werden für den Gehilfen drei Monate. Der Anstifter wird dagegen gleich einem Täter bestraft – die Einordnung als Täter, Anstifter oder Gehilfe ist deshalb oft der zentrale Streitpunkt im Prozess.

Häufige Fragen zu § 27 StGB

Welche Strafe droht einem Gehilfen?
Der Strafrahmen der Haupttat, zwingend gemildert nach § 49 Abs. 1 StGB: Höchststrafen sinken auf drei Viertel, aus hohen Mindeststrafen werden deutlich niedrigere (beim Raub statt einem Jahr drei Monate). Der Gehilfe wird also stets milder behandelt als Täter und Anstifter.
Macht sich strafbar, wer nur Schmiere steht oder das Fluchtauto fährt?
Ja, das ist klassische Beihilfe – je nach Tatherrschaft und Eigeninteresse sogar Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) mit voller Strafe. Auch psychische Unterstützung durch Bestärken des Tatentschlusses kann genügen.
Ist es Beihilfe, wenn ich jemandem unwissentlich helfe?
Nein. Beihilfe setzt Vorsatz bezüglich der Haupttat voraus. Wer nicht weiß, dass seine Handlung eine Straftat fördert, bleibt straflos – bei berufstypischen neutralen Handlungen verlangt die Rechtsprechung sogar sicheres Wissen vom deliktischen Zweck.

Änderungsprotokoll zu § 27 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.