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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 13 Begehen durch Unterlassen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 13 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 13 StGB stellt das Unterlassen dem aktiven Tun gleich – aber nur für Garanten: Wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein Erfolg nicht eintritt, macht sich strafbar, wenn er ihn nicht abwendet. Die Mutter, die ihr Kind nicht ernährt, begeht Totschlag durch Unterlassen; der zufällige Passant, der nicht hilft, allenfalls unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).

Wer ist Garant?

  • Beschützergaranten: Eltern für ihre Kinder, Ehegatten füreinander, Ärzte für übernommene Patienten, wer eine Schutzpflicht tatsächlich übernommen hat.
  • Überwachergaranten: Wer eine Gefahrenquelle beherrscht (Halter eines gefährlichen Hundes, Betreiber einer Anlage) oder durch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahr geschaffen hat (Ingerenz).

Strafmaß

Es gilt der Strafrahmen des jeweiligen Delikts; die Strafe kann nach § 13 Abs. 2 StGB gemildert werden (§ 49 StGB), weil das Unterlassen typischerweise geringeres Unrecht verwirklicht als aktives Tun.

Häufige Fragen zu § 13 StGB

Wann ist Unterlassen strafbar?
Nur bei einer Garantenstellung: Der Täter muss rechtlich dafür einstehen, dass der Erfolg nicht eintritt (§ 13 StGB) – etwa als Elternteil, Ehepartner, behandelnder Arzt oder weil er die Gefahr selbst geschaffen hat. Ohne Garantenstellung kommt nur unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) in Betracht.
Wird Unterlassen genauso hart bestraft wie aktives Tun?
Grundsätzlich gilt derselbe Strafrahmen wie beim aktiven Delikt. Das Gericht kann die Strafe aber nach § 13 Abs. 2 StGB mildern, weil das Unterlassen meist geringeres Unrecht verwirklicht.
Machen sich Angehörige strafbar, die einen Suizid nicht verhindern?
Das ist eine der schwierigsten Konstellationen: Garanten können verpflichtet sein, einen Suizid zu verhindern, wenn der Entschluss nicht freiverantwortlich ist. Bei freiverantwortlichem Sterbewillen hat der BGH eine Rettungspflicht dagegen verneint – die Abgrenzung ist streng einzelfallabhängig.

Änderungsprotokoll zu § 13 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.