Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil
§ 13 Begehen durch Unterlassen
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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