Kurz erklärt: § 15 StGB enthält eine Grundregel des Strafrechts: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln – es sei denn, das Gesetz stellt fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe. Deshalb gibt es eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), aber keinen fahrlässigen Diebstahl und keine fahrlässige Sachbeschädigung.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatumstände – wobei schon bedingter Vorsatz genügt: Wer den Erfolg für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und den Erfolg dadurch verursacht, obwohl er ihn hätte vorhersehen und vermeiden können.
Praktische Bedeutung
Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit entscheidet oft über Jahre Freiheitsstrafe – prominent bei Raser-Fällen: Wer tödliche Folgen billigend in Kauf nimmt, wird wegen Mordes oder Totschlags verurteilt, nicht nur wegen fahrlässiger Tötung.