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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 17 Verbotsirrtum

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 17 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Verbotsirrtum regelt den Fall, dass jemand nicht weiß, dass sein Verhalten verboten ist. Die Grundregel ist streng: Unkenntnis des Gesetzes schützt in aller Regel nicht vor Strafe. Nur wenn der Irrtum unvermeidbar war, entfällt die Schuld – und das nimmt die Rechtsprechung äußerst selten an.

Vermeidbar oder unvermeidbar?

Unvermeidbar ist der Irrtum nur, wenn der Täter trotz Anspannung seines Gewissens und gegebenenfalls nach Einholung verlässlichen Rechtsrats das Unrecht nicht erkennen konnte – etwa bei völlig neuen, ungeklärten Rechtsfragen und falscher Auskunft einer kompetenten Stelle. Wer sich gar nicht erst erkundigt, handelt vermeidbar im Irrtum: Die Strafe kann dann lediglich gemildert werden (§ 49 StGB).

Abgrenzung

Vom Verbotsirrtum zu unterscheiden ist der Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB): Wer die fremde Jacke für die eigene hält, irrt über Tatumstände und handelt ohne Vorsatz. Wer dagegen weiß, was er tut, es aber für erlaubt hält, befindet sich im Verbotsirrtum.

Häufige Fragen zu § 17 StGB

Schützt Unwissenheit vor Strafe?
Grundsätzlich nein. Nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum lässt die Schuld entfallen (§ 17 StGB) – und unvermeidbar ist er nur, wenn der Täter das Unrecht auch bei gewissenhafter Prüfung und Einholung von Rechtsrat nicht erkennen konnte. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe lediglich gemildert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum?
Beim Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) kennt der Täter die Umstände nicht (er hält die fremde Jacke für seine eigene) – der Vorsatz entfällt. Beim Verbotsirrtum kennt er alle Umstände, hält sein Verhalten aber für erlaubt – das berührt nur die Schuld und hilft fast nie.
Hilft ein Verbotsirrtum bei Straftaten im Ausland oder im Internet?
Selten. Wer sich in rechtlichen Grauzonen bewegt – etwa bei Downloads, Kryptogeschäften oder importierten Waffen –, muss sich erkundigen. Nur wer verlässlichen fachlichen Rat eingeholt hat und trotzdem falsch lag, kann sich auf einen unvermeidbaren Irrtum berufen.

Änderungsprotokoll zu § 17 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.