Kurz erklärt: Die Vorschrift regelt, wie sich besondere persönliche Merkmale eines Beteiligten auf die Strafbarkeit auswirken, etwa eine bestimmte Amtsstellung oder ein Näheverhältnis, das die Strafe begründet, schärft, mildert oder ausschließt.
Voraussetzungen
- Strafbegründende Merkmale (Absatz 1): Fehlt einem Teilnehmer ein Merkmal, das die Strafbarkeit erst begründet, wird seine Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert.
- Strafmodifizierende Merkmale (Absatz 2): Merkmale, die die Strafe nur schärfen, mildern oder ausschließen, wirken ausschließlich für den Beteiligten, bei dem sie tatsächlich vorliegen.
- Persönlicher Bezug: Erfasst sind Merkmale, die an die Person geknüpft sind, nicht an die Tat selbst.
Bedeutung
Die Norm sorgt dafür, dass persönliche Eigenschaften nicht ohne Weiteres auf alle Beteiligten durchschlagen. Ein Beispiel ist die Amtsträgereigenschaft: Sie kann die Strafbarkeit oder eine Strafschärfung nur bei demjenigen auslösen, der sie besitzt, während sie beim außenstehenden Teilnehmer anders bewertet wird.
Praxis
Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung bei sogenannten Sonderdelikten, die nur von bestimmten Personengruppen begangen werden können. Sie ist juristisch anspruchsvoll und wirkt sich unmittelbar auf das Strafmaß der Beteiligten aus. Für Betroffene lohnt sich hier fachkundige Beratung, weil die richtige Einordnung erheblichen Einfluss auf die Strafe haben kann.