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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 28 Besondere persönliche Merkmale

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 28 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift regelt, wie sich besondere persönliche Merkmale eines Beteiligten auf die Strafbarkeit auswirken, etwa eine bestimmte Amtsstellung oder ein Näheverhältnis, das die Strafe begründet, schärft, mildert oder ausschließt.

Voraussetzungen

  • Strafbegründende Merkmale (Absatz 1): Fehlt einem Teilnehmer ein Merkmal, das die Strafbarkeit erst begründet, wird seine Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert.
  • Strafmodifizierende Merkmale (Absatz 2): Merkmale, die die Strafe nur schärfen, mildern oder ausschließen, wirken ausschließlich für den Beteiligten, bei dem sie tatsächlich vorliegen.
  • Persönlicher Bezug: Erfasst sind Merkmale, die an die Person geknüpft sind, nicht an die Tat selbst.

Bedeutung

Die Norm sorgt dafür, dass persönliche Eigenschaften nicht ohne Weiteres auf alle Beteiligten durchschlagen. Ein Beispiel ist die Amtsträgereigenschaft: Sie kann die Strafbarkeit oder eine Strafschärfung nur bei demjenigen auslösen, der sie besitzt, während sie beim außenstehenden Teilnehmer anders bewertet wird.

Praxis

Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung bei sogenannten Sonderdelikten, die nur von bestimmten Personengruppen begangen werden können. Sie ist juristisch anspruchsvoll und wirkt sich unmittelbar auf das Strafmaß der Beteiligten aus. Für Betroffene lohnt sich hier fachkundige Beratung, weil die richtige Einordnung erheblichen Einfluss auf die Strafe haben kann.

Häufige Fragen zu § 28 StGB

Was sind besondere persönliche Merkmale?
Das sind Eigenschaften oder Verhältnisse, die an die Person eines Beteiligten geknüpft sind, etwa eine Amtsstellung oder ein besonderes Näheverhältnis. Sie können die Strafbarkeit begründen, schärfen, mildern oder ausschließen.
Wirkt ein solches Merkmal für alle Beteiligten?
Nein. Strafschärfende, strafmildernde oder strafausschließende Merkmale gelten nur für denjenigen Beteiligten, bei dem sie tatsächlich vorliegen.
Was passiert, wenn dem Teilnehmer ein strafbegründendes Merkmal fehlt?
Fehlt beim Anstifter oder Gehilfen ein Merkmal, das die Strafbarkeit erst begründet, wird seine Strafe zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Änderungsprotokoll zu § 28 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.