Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 20 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 20 StGB regelt die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer anderen schweren seelischen Abweichung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Die zwei Stufen der Prüfung

Zuerst muss eines der vier Eingangsmerkmale vorliegen – etwa eine akute Psychose, ein schwerer Rausch oder eine ausgeprägte Demenz. Dann fragt das Gericht, meist mit psychiatrischem Gutachten: Konnte der Täter das Unrecht einsehen (Einsichtsfähigkeit) und danach handeln (Steuerungsfähigkeit)? Fehlt eine dieser Fähigkeiten vollständig, ergeht ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit.

Freispruch heißt nicht Freiheit

Bei fortbestehender Gefährlichkeit ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB) – zeitlich unbegrenzt, mit jährlicher Überprüfung. Wer sich schuldhaft betrinkt und im Vollrausch eine Tat begeht, wird zudem über § 323a StGB (Vollrausch) bestraft.

Häufige Fragen zu § 20 StGB

Wann ist jemand schuldunfähig?
Wenn er bei der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schweren anderen seelischen Abweichung das Unrecht nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte (§ 20 StGB). Das stellt das Gericht mit psychiatrischem Sachverständigen fest.
Kommen Schuldunfähige einfach frei?
Nein. Bei fortbestehender Gefährlichkeit wird die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB) – ohne feste Obergrenze, mit regelmäßiger Überprüfung. Der Maßregelvollzug dauert im Schnitt länger als eine vergleichbare Freiheitsstrafe.
Macht Alkohol schuldunfähig?
Erst ein sehr schwerer Rausch kann die Schuldfähigkeit ausschließen – als Faustregel diskutiert die Rechtsprechung Werte ab etwa 3 Promille, ohne starre Grenze. Wer sich schuldhaft berauscht und dann eine Tat begeht, wird jedenfalls über den Vollrausch-Tatbestand (§ 323a StGB) mit bis zu fünf Jahren bestraft.

Änderungsprotokoll zu § 20 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.