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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 174a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 174a StGB stellt sexuellen Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten sowie von Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen unter Strafe. Erfasst werden sexuelle Handlungen unter Missbrauch der Aufsichts- oder Betreuungsstellung. Geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung besonders abhängiger Personen.

Voraussetzungen

  • Opferkreis: Gefangene oder behördlich verwahrte Personen, die dem Täter anvertraut sind, oder in Einrichtungen aufgenommene kranke oder hilfsbedürftige Menschen.
  • Tathandlung: Vornahme sexueller Handlungen an der Person, an sich vornehmen lassen oder Bestimmen zu solchen Handlungen mit Dritten.
  • Missbrauch: Ausnutzung der Stellung beziehungsweise der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Die Vorschrift betrifft insbesondere Beschäftigte in Justizvollzugsanstalten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Maßgeblich ist das besondere Abhängigkeitsverhältnis, das der Täter ausnutzt.

Häufige Fragen zu § 174a StGB

Welche Personen werden geschützt?
Geschützt werden Gefangene und behördlich verwahrte Personen sowie kranke oder hilfsbedürftige Menschen in Einrichtungen, soweit sie dem Täter zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut sind.
Kommt es auf eine Einwilligung an?
Strafbar ist bereits das Ausnutzen der Abhängigkeitsstellung. Wegen des besonderen Verhältnisses ist eine wirksame Einwilligung hier nicht anzunehmen.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, § 174a Absatz 3 StGB stellt auch den Versuch unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 174a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.