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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 183a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 183a StGB stellt die Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe. Erfasst werden öffentlich vorgenommene sexuelle Handlungen, mit denen der Täter absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Geschützt wird das allgemeine Schamgefühl der Öffentlichkeit.

Voraussetzungen

  • Öffentlichkeit: Die sexuelle Handlung wird öffentlich vorgenommen.
  • Ärgerniserregung: Der Täter erregt dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis.
  • Subsidiarität: Die Tat ist nicht bereits in § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Praxis

Erforderlich ist ein zielgerichtetes oder wissentliches Erregen von Ärgernis; die bloße Wahrnehmbarkeit genügt nicht. Die Vorschrift tritt hinter § 183 StGB zurück.

Häufige Fragen zu § 183a StGB

Genügt es, dass jemand die Handlung sieht?
Nein. Der Täter muss absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregen. Eine bloß zufällige Wahrnehmung durch Dritte reicht nicht aus.
Worin liegt der Unterschied zu § 183 StGB?
§ 183 StGB betrifft exhibitionistische Handlungen. § 183a StGB greift nur, wenn die Tat nicht bereits von § 183 StGB erfasst ist.
Wie wird die Tat bestraft?
§ 183a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Änderungsprotokoll zu § 183a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.