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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 176d StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 176d StGB regelt den sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge. Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen der Täter durch einen Missbrauch nach den §§ 176 bis 176c StGB mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes verursacht. Sie sieht die schwerste Strafdrohung des Sexualstrafrechts vor.

Voraussetzungen

  • Grunddelikt: Ein sexueller Missbrauch nach den §§ 176 bis 176c StGB liegt vor.
  • Todesfolge: Durch den Missbrauch wird der Tod eines Kindes verursacht.
  • Leichtfertigkeit: Der Tod muss mindestens leichtfertig, das heißt grob fahrlässig, herbeigeführt worden sein.

Strafmaß

Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Praxis

Die Vorschrift ist eine sogenannte erfolgsqualifizierte Straftat, die das Grunddelikt mit der schweren Folge des Todes verbindet. Sie zählt zu den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbeständen des Strafgesetzbuchs.

Häufige Fragen zu § 176d StGB

Was bedeutet leichtfertig?
Leichtfertig bedeutet grob fahrlässig. Es genügt, wenn der Täter den Tod des Kindes durch besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung mitverursacht; vorsätzliches Töten ist nicht erforderlich.
Wie hoch ist die Strafe?
§ 176d StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.
Welches Grunddelikt muss vorliegen?
Erforderlich ist ein sexueller Missbrauch nach den §§ 176 bis 176c StGB, aus dem die Todesfolge hervorgeht.

Änderungsprotokoll zu § 176d StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.