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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 180a Ausbeutung von Prostituierten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 180a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 180a StGB stellt die Ausbeutung von Prostituierten unter Strafe. Erfasst wird der gewerbsmäßige Betrieb, in dem Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, sowie bestimmte Formen der Förderung und Ausbeutung. Geschützt werden die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Prostituierten.

Voraussetzungen

  • Betrieb in Abhängigkeit: Gewerbsmäßiges Unterhalten oder Leiten eines Betriebs, in dem Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden.
  • Minderjährige: Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt zur Prostitution an Personen unter achtzehn Jahren.
  • Anhalten oder Ausbeuten: Anhalten einer Person, der Wohnung gewährt wird, zur Prostitution oder deren Ausbeutung.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Die Vorschrift richtet sich gegen ausbeuterische Strukturen im Prostitutionsgewerbe, nicht gegen die selbstbestimmte Prostitution als solche. Maßgeblich ist das Halten in Abhängigkeit oder die Ausbeutung.

Häufige Fragen zu § 180a StGB

Ist jede Vermietung an Prostituierte strafbar?
Nein. Strafbar ist erst das Halten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder die Ausbeutung. Die bloße Überlassung von Räumen genügt nicht.
Gelten für Minderjährige strengere Regeln?
Ja. Bereits das Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt zur Prostitution an Personen unter achtzehn Jahren ist nach § 180a StGB strafbar.
Was schützt die Vorschrift?
Geschützt werden die persönliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit von Prostituierten vor ausbeuterischen Betriebsstrukturen.

Änderungsprotokoll zu § 180a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.