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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 177 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung nach dem Grundsatz „Nein heißt Nein": Seit der Reform 2016 ist jede sexuelle Handlung strafbar, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird – Gewalt oder Drohung sind dafür nicht mehr erforderlich. Der Paragraph bündelt drei Stufen: sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.

Die Stufen des § 177 StGB

  • Sexueller Übergriff (Abs. 1 und 2): Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer keinen Willen bilden oder äußern kann (Schlaf, starke Alkoholisierung, Überraschung) – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Sexuelle Nötigung (Abs. 5): Erzwingung durch Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
  • Vergewaltigung (Abs. 6): Besonders schwerer Fall, wenn die Tat mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist – Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
  • Qualifikationen (Abs. 7 und 8): Beisichführen von Waffen, schwere körperliche Misshandlung oder Lebensgefahr erhöhen die Mindeststrafe auf drei bzw. fünf Jahre.

Was „erkennbarer Wille" bedeutet

Maßgeblich ist, ob der entgegenstehende Wille zum Zeitpunkt der Handlung nach außen erkennbar war – durch Worte („Nein"), Weinen, Abwehren oder eindeutige Körpersprache. Ein bloß innerer Vorbehalt genügt nicht; umgekehrt schützt auch fehlende Gegenwehr den Täter nicht, wenn der entgegenstehende Wille erkennbar war.

Praxis

Verfahren nach § 177 StGB sind häufig Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung. Für Beschuldigte gilt: keine Angaben ohne Verteidiger und Akteneinsicht. Betroffene finden Unterstützung beim Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (116 016) und bei Fachberatungsstellen; die Vernehmung kann durch Videoaufzeichnung und Nebenklagevertretung begleitet werden.

Häufige Fragen zu § 177 StGB

Was bedeutet „Nein heißt Nein" im Sexualstrafrecht?
Seit 2016 ist jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar (§ 177 Abs. 1 StGB) – Gewalt, Drohung oder Gegenwehr sind nicht mehr Voraussetzung. Es genügt, dass der entgegenstehende Wille durch Worte oder Verhalten nach außen erkennbar war.
Welche Strafe droht bei einer Vergewaltigung?
Die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft – sie ist damit ein Verbrechen, eine Geldstrafe oder Einstellung gegen Auflagen scheidet aus. Mit Waffen oder bei schwerer Misshandlung steigt die Mindeststrafe auf drei bis fünf Jahre (§ 177 Abs. 7, 8 StGB).
Ist sexuelle Belästigung dasselbe wie ein sexueller Übergriff?
Nein. Die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) erfasst körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise unterhalb der Schwelle der sexuellen Handlung – etwa den Griff ans Gesäß – und wird mit bis zu zwei Jahren bestraft. Der sexuelle Übergriff nach § 177 StGB setzt eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen voraus.

Änderungsprotokoll zu § 177 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.