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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,

1.
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 184a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 184a StGB stellt die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte unter Strafe. Erfasst werden pornografische Inhalte, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Bestraft wird deren Verbreitung sowie das Herstellen und Vorhalten zu diesem Zweck.

Voraussetzungen

  • Inhalt: Ein pornografischer Inhalt im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB, der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat.
  • Tathandlung: Verbreiten oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen.
  • Vorbereitungshandlungen: Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein- und Ausführen zu einem solchen Zweck.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In den Fällen des Verbreitens oder Zugänglichmachens ist der Versuch strafbar.

Praxis

Die Vorschrift erfasst nur die genannten pornografischen Inhalte mit Gewalt- oder Tierbezug. Für kinderpornografische und jugendpornografische Inhalte gelten die §§ 184b und 184c StGB.

Häufige Fragen zu § 184a StGB

Welche Inhalte sind gemeint?
Erfasst werden pornografische Inhalte, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
Ist auch der Besitz strafbar?
§ 184a StGB nennt unter anderem das Herstellen, Beziehen und Vorrätighalten, sofern dies zur Verwendung im Sinne der Verbreitung geschieht. Für kinderpornografische Inhalte gelten strengere Regeln nach § 184b StGB.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, beim Verbreiten oder Zugänglichmachen ist der Versuch nach § 184a Satz 2 StGB strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 184a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.