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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 174c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 174c StGB stellt sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe. Erfasst werden sexuelle Handlungen an Personen, die dem Täter wegen einer Krankheit oder Behinderung anvertraut sind, sowie an Personen in psychotherapeutischer Behandlung. Geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung in besonderen Vertrauensverhältnissen.

Voraussetzungen

  • Anvertrautsein: Die Person ist dem Täter wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, oder sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung.
  • Tathandlung: Sexuelle Handlungen an der Person, an sich vornehmen lassen oder Bestimmen zu solchen Handlungen mit Dritten.
  • Missbrauch: Ausnutzung des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Die Vorschrift betrifft insbesondere Ärzte, Therapeuten und Betreuungspersonen. Maßgeblich ist der Missbrauch des besonderen Vertrauensverhältnisses.

Häufige Fragen zu § 174c StGB

Gilt § 174c StGB auch bei Suchtkrankheiten?
Ja, der Wortlaut erfasst geistige oder seelische Krankheiten oder Behinderungen einschließlich einer Suchtkrankheit sowie körperliche Krankheiten und Behinderungen.
Ist die Psychotherapie gesondert geregelt?
Ja, § 174c Absatz 2 StGB stellt den Missbrauch eines psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses ausdrücklich unter Strafe.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, § 174c Absatz 3 StGB stellt auch den Versuch unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 174c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.