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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 184c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornographischer Inhalte unter Strafe. Jugendpornographisch sind pornographische Inhalte mit Bezug zu Personen von vierzehn bis unter achtzehn Jahren.

Voraussetzungen

  • Jugendpornographischer Inhalt: Erfasst sind pornographische Inhalte, die sexuelle Handlungen oder bestimmte Darstellungen einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person zum Gegenstand haben.
  • Verbreiten und Zugänglichmachen: Absatz 1 erfasst das Verbreiten, öffentliche Zugänglichmachen, Herstellen und Vorbereiten solcher Inhalte.
  • Besitz und Erwerb: Absatz 3 erfasst das Abrufen, Sichverschaffen und den Besitz von Inhalten, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.

Strafmaß

Für das Verbreiten und Herstellen nach Absatz 1 gilt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln mit realem Bezug Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Besitz und Erwerb nach Absatz 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist teilweise strafbar; für bestimmte einvernehmliche Aufnahmen zum persönlichen Gebrauch gilt eine Ausnahme.

Praxis

Die Vorschrift ergänzt § 184b StGB für die Altersgruppe der Jugendlichen. Praktisch bedeutsam ist die Ausnahme für Aufnahmen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wurden.

Häufige Fragen zu § 184c StGB

Welche Altersgruppe betrifft Jugendpornographie?
Erfasst sind pornographische Inhalte mit Bezug zu Personen, die vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Für Kinder unter vierzehn Jahren gilt die strengere Vorschrift § 184b StGB.
Ist schon der bloße Besitz strafbar?
Ja. Nach Absatz 3 ist der Besitz sowie das Abrufen oder Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe strafbar.
Gibt es Ausnahmen für einvernehmliche Aufnahmen?
Ja. Bestimmte Herstellungs- und Besitzhandlungen sind straflos, wenn die Inhalte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wurden. Das Verbreiten bleibt davon unberührt.

Änderungsprotokoll zu § 184c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.