Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 181a Zuhälterei

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 181a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Zuhälterei erfasst das Ausbeuten prostituierter Personen sowie das bestimmende Überwachen oder Dirigieren ihrer Tätigkeit aus Eigennutz.

Voraussetzungen

  • Ausbeuten: Nach Absatz 1 Nummer 1 beutet der Täter eine Person aus, die der Prostitution nachgeht.
  • Dirigieren: Nach Absatz 1 Nummer 2 überwacht der Täter des Vermögensvorteils wegen die Person, bestimmt Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände oder hält sie vom Aufgeben ab und unterhält dazu über den Einzelfall hinausgehende Beziehungen.
  • Beeinträchtigung der Unabhängigkeit: Absatz 2 erfasst das gewerbsmäßige Fördern der Prostitutionsausübung, das die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit beeinträchtigt.

Strafmaß

Für das Ausbeuten und das dirigierende Überwachen nach Absatz 1 gilt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Für die beeinträchtigende gewerbsmäßige Förderung nach Absatz 2 gilt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 3 gelten diese Regeln auch gegenüber Ehegatten oder Lebenspartnern.

Praxis

Die Vorschrift schützt die Selbstbestimmung prostituierter Personen. Strafbar ist nicht die legale Prostitution selbst, sondern das ausbeuterische oder kontrollierende Verhalten Dritter, das über eine bloße Unterstützung hinausgeht.

Häufige Fragen zu § 181a StGB

Ist jede Unterstützung von Prostitution strafbar?
Nein. Strafbar ist nur das ausbeuterische Verhalten oder das bestimmende Überwachen und Dirigieren aus Eigennutz sowie das die Unabhängigkeit beeinträchtigende gewerbsmäßige Fördern. Die legale Prostitution selbst ist nicht Gegenstand der Vorschrift.
Was bedeutet dirigierende Zuhälterei?
Gemeint ist das Bestimmen von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderen Umständen der Prostitutionsausübung oder das Abhalten vom Aufgeben, verbunden mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Beziehung. Der Täter handelt dabei seines Vermögensvorteils wegen.
Gilt die Vorschrift auch in Ehe oder Partnerschaft?
Ja. Absatz 3 stellt klar, dass die Zuhälterei auch dann strafbar ist, wenn sie gegenüber dem eigenen Ehegatten oder Lebenspartner begangen wird.

Änderungsprotokoll zu § 181a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.