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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 174b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 174b StGB stellt sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung unter Strafe. Betroffen sind Amtsträger, die an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme mitwirken und die dadurch begründete Abhängigkeit sexuell missbrauchen. Geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung der vom Verfahren betroffenen Person.

Voraussetzungen

  • Tätereigenschaft: Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem entsprechenden Verfahren berufen ist.
  • Abhängigkeit: Ausnutzung der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit.
  • Tathandlung: Sexuelle Handlungen an der betroffenen Person, an sich vornehmen lassen oder Bestimmen zu solchen Handlungen mit Dritten.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Die Vorschrift richtet sich gegen den Missbrauch amtlicher Machtstellung im Verfahren, etwa gegenüber Beschuldigten oder unterzubringenden Personen. Maßgeblich ist die durch das Verfahren begründete Abhängigkeit.

Häufige Fragen zu § 174b StGB

Wer kann Täter sein?
Täter kann nur ein Amtsträger sein, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur freiheitsentziehenden Unterbringung oder Verwahrung berufen ist.
Worin liegt der Unterschied zu § 174a StGB?
§ 174b StGB knüpft an die Abhängigkeit im Verfahren an, während § 174a StGB die Aufsicht über Gefangene oder die Betreuung in Einrichtungen betrifft.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, § 174b Absatz 2 StGB stellt auch den Versuch unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 174b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.