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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 184b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 184b StGB bekämpft Kinderpornographie umfassend: Strafbar sind Verbreitung, Herstellung, Erwerb und schon der bloße Besitz kinderpornographischer Inhalte – also der Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern unter 14 Jahren sowie bestimmter Posing- und Nacktaufnahmen. Auch der Abruf im Internet erfüllt den Tatbestand des Sich-Verschaffens.

Strafmaß (Stand nach der Reform 2024)

Nachdem die Reform 2021 alle Varianten zu Verbrechen hochgestuft hatte, hat der Gesetzgeber 2024 die Mindeststrafen wieder abgesenkt, um Bagatell- und Irrläufer-Fälle sachgerecht behandeln zu können: Verbreitung und Herstellung werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, Erwerb und Besitz mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. Damit sind Einstellungen und Strafbefehle in atypischen Fällen wieder möglich – etwa bei Eltern oder Lehrern, die zur Beweissicherung oder Warnung Inhalte weiterleiten.

Praxis

Ermittlungen beginnen häufig mit Hinweisen des US-Zentrums NCMEC an das BKA; es folgen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sämtlicher Geräte. Neben der Strafe drohen der Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis und der Verlust von Berufen mit Kinderkontakt. Wichtig für Betroffene von Kettennachrichten: Auch das „nur Weiterleiten" in Messenger-Gruppen ist Verbreitung – richtig ist, Inhalte zu löschen und gegebenenfalls die Polizei zu informieren, nicht weiterzusenden.

Häufige Fragen zu § 184b StGB

Welche Strafe droht für den Besitz von Kinderpornographie?
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB); Verbreitung und Herstellung werden mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Seit der Reform 2024 sind die Taten wieder Vergehen, sodass in atypischen Fällen Einstellungen möglich sind.
Mache ich mich strafbar, wenn mir solche Inhalte ungefragt zugeschickt werden?
Der bloße unverlangte Empfang ist nicht strafbar. Strafbar wird es beim bewussten Behalten (Besitz) und erst recht beim Weiterleiten – auch „zur Warnung". Richtig: Inhalt löschen, nicht weitersenden, bei Kettennachrichten in Gruppen ggf. Screenshot der Metadaten für die Polizei und Anzeige erstatten.
Was passiert bei einem Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB?
Typisch sind Hausdurchsuchung am frühen Morgen und Beschlagnahme aller internetfähigen Geräte zur Auswertung, die Monate dauern kann. Keine Angaben ohne Verteidiger – und keine eigenmächtige „Aufklärung" gegenüber den Beamten. Neben der Strafe drohen Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis und berufliche Konsequenzen.

Änderungsprotokoll zu § 184b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.