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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1.
der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
a)
mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
b)
das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
3.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
4.
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 176c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern erfasst besonders gravierende Formen des Missbrauchs und sieht dafür deutlich höhere Strafen vor. Kind ist, wer unter vierzehn Jahre alt ist.

Voraussetzungen

  • Grundtat: Anknüpfungspunkt sind Fälle des Missbrauchs nach § 176 StGB.
  • Erschwerende Umstände: Hierzu zählen unter anderem einschlägige Vorverurteilung innerhalb von fünf Jahren, ein Eindringen in den Körper durch einen mindestens achtzehnjährigen Täter, das gemeinschaftliche Begehen durch mehrere oder das Herbeiführen der Gefahr einer schweren Gesundheits- oder Entwicklungsschädigung.
  • Pornographieabsicht: Ebenso erfasst ist, wer in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB zu machen.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Misshandelt der Täter das Kind körperlich schwer oder bringt es in Todesgefahr, gilt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Bei einschlägiger Vorverurteilung wird die Zeit behördlicher Verwahrung nicht in die Fünfjahresfrist eingerechnet; im Ausland abgeurteilte Taten stehen inländischen unter den genannten Voraussetzungen gleich.

Praxis

Die Vorschrift ist ein Verbrechen mit hoher Mindeststrafe. Sie greift insbesondere bei einem Eindringen in den Körper, bei gemeinschaftlicher Begehung und bei einem Zusammenhang mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte.

Häufige Fragen zu § 176c StGB

Was unterscheidet den schweren vom einfachen Missbrauch?
§ 176c StGB setzt zusätzliche erschwerende Umstände voraus, etwa ein Eindringen in den Körper, eine gemeinschaftliche Begehung oder das Herbeiführen schwerer Gefahren. Dafür beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre.
Welche Rolle spielt eine frühere Verurteilung?
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre bereits wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt, liegt bereits deshalb ein schwerer Fall vor. Zeiten behördlicher Verwahrung werden in diese Frist nicht eingerechnet.
Welche Strafe droht bei besonders schwerer Misshandlung?
Wird das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder in Todesgefahr gebracht, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Damit handelt es sich um eine der schwersten Formen des Missbrauchs.

Änderungsprotokoll zu § 176c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.