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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 184 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift schützt Jugendliche und Unwillige vor pornographischen Inhalten und stellt insbesondere deren Zugänglichmachen an Personen unter achtzehn Jahren unter Strafe.

Voraussetzungen

  • Pornographischer Inhalt: Es muss sich um einen pornographischen Inhalt im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB handeln.
  • Jugendschutz: Strafbar ist unter anderem das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen an Personen unter achtzehn Jahren oder an Orten, die ihnen zugänglich sind.
  • Weitere Tathandlungen: Erfasst sind auch bestimmter Versand- und Einzelhandel, das unaufgeforderte Gelangenlassen an andere sowie Herstellen und Vorrätighalten zu diesen Zwecken.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Für Sorgeberechtigte gilt eine Ausnahme, die jedoch bei gröblicher Verletzung der Erziehungspflicht entfällt. Die Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte ist strenger nach § 184b StGB und § 184c StGB geregelt.

Praxis

Die Vorschrift betrifft in erster Linie den Jugendschutz. Der Zugang Erwachsener zu Pornographie ist grundsätzlich nicht strafbar; strafbar ist vielmehr, sie Minderjährigen zugänglich zu machen oder anderen unaufgefordert aufzudrängen.

Häufige Fragen zu § 184 StGB

Ist Pornographie für Erwachsene strafbar?
Nein, der Besitz und Konsum durch Erwachsene ist grundsätzlich nicht von § 184 StGB erfasst. Strafbar ist vor allem das Zugänglichmachen an Personen unter achtzehn Jahren.
Darf man Pornographie unaufgefordert an andere schicken?
Nein. Nach § 184 StGB ist es strafbar, einen pornographischen Inhalt an einen anderen gelangen zu lassen, ohne dazu aufgefordert worden zu sein.
Was gilt für Kinder- oder Jugendpornographie?
Diese Inhalte sind nicht von § 184 StGB, sondern von den strengeren Vorschriften § 184b StGB und § 184c StGB erfasst. Dort sind deutlich höhere Strafen vorgesehen.

Änderungsprotokoll zu § 184 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.