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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um

1.
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
2.
eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 176b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 176b StGB stellt die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe. Erfasst wird insbesondere das Einwirken auf ein Kind durch Inhalte, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen oder um kinderpornografische Taten vorzubereiten. Geschützt wird die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern im Vorfeld eines Missbrauchs.

Voraussetzungen

  • Einwirken: Der Täter wirkt durch einen Inhalt im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB auf ein Kind ein.
  • Absicht: Ziel ist, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder eine Tat nach § 184b StGB zu begehen.
  • Weitere Varianten: Auch das Anbieten oder Nachweisen eines Kindes sowie die Verabredung zu einer solchen Tat sind erfasst.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar, wenn die Vollendung allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Praxis

Praktisch bedeutsam ist das sogenannte Cybergrooming, bei dem Täter über Chats oder Nachrichten auf Kinder einwirken. Die Vorschrift erfasst auch Fälle, in denen sich hinter dem vermeintlichen Kind tatsächlich eine erwachsene Ermittlungsperson verbirgt.

Häufige Fragen zu § 176b StGB

Was ist Cybergrooming?
Als Cybergrooming bezeichnet man das gezielte Einwirken auf Kinder über digitale Inhalte, um sexuelle Handlungen anzubahnen. § 176b StGB erfasst dieses Verhalten.
Ist die Tat auch strafbar, wenn gar kein Kind beteiligt war?
Ja, nach § 176b Absatz 3 StGB ist der Versuch strafbar, wenn die Vollendung nur daran scheitert, dass der Täter irrig ein Kind annahm, tatsächlich aber etwa eine erwachsene Person antwortete.
Genügt schon das Einwirken?
Ja, strafbar ist bereits das Einwirken auf das Kind in der beschriebenen Absicht; ein tatsächlicher Missbrauch muss noch nicht stattgefunden haben.

Änderungsprotokoll zu § 176b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.