- 1.
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sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- 2.
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ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
- 3.
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auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.