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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 176a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift stellt Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt unter Strafe, etwa sexuelle Handlungen vor einem Kind oder das Einwirken auf ein Kind mit pornographischen Inhalten. Kind ist, wer unter vierzehn Jahre alt ist.

Voraussetzungen

  • Handlung vor dem Kind: Der Täter nimmt sexuelle Handlungen vor einem Kind vor oder lässt sie von einem Dritten an sich vornehmen (Absatz 1 Nummer 1).
  • Bestimmen des Kindes: Der Täter bestimmt ein Kind dazu, sexuelle Handlungen vorzunehmen (Absatz 1 Nummer 2).
  • Einwirken: Der Täter wirkt durch pornographische Inhalte oder entsprechende Reden auf das Kind ein (Absatz 1 Nummer 3).

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ebenso bestraft wird, wer ein Kind für eine solche Tat anbietet, nachzuweisen verspricht oder sich zur Tat verabredet. Der Versuch ist in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 strafbar, bei Nummer 3 unter der im Gesetz genannten Voraussetzung des Irrtums über das Alter.

Praxis

Die Vorschrift erfasst insbesondere das Cybergrooming, also das gezielte Einwirken auf Kinder im Internet. Der Versuch ist auch dann strafbar, wenn der Täter irrig annimmt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber ein Erwachsener antwortet.

Häufige Fragen zu § 176a StGB

Ist Cybergrooming von § 176a StGB erfasst?
Ja, das Einwirken auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Reden ist nach Absatz 1 Nummer 3 strafbar. Der Kontakt kann auch über das Internet erfolgen.
Wer gilt hier als Kind?
Im Rahmen der Missbrauchstatbestände ist Kind, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Für ältere Minderjährige gelten andere Vorschriften.
Ist der Versuch schon strafbar, wenn gar kein echtes Kind beteiligt war?
Beim Einwirken kann der Versuch strafbar sein, wenn die Vollendung allein daran scheitert, dass der Täter irrig ein Kind annimmt, etwa bei einem verdeckten Ermittler. Das Gesetz stellt dies ausdrücklich klar.

Änderungsprotokoll zu § 176a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.