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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 63 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Sie betrifft Täter, die eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen haben und für die Allgemeinheit gefährlich sind.

Voraussetzungen

  • Rechtswidrige Tat: Der Täter hat eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen.
  • Gefährlichkeitsprognose: Eine Gesamtwürdigung muss ergeben, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche weitere Taten zu erwarten sind.
  • Gefahr für die Allgemeinheit: Zu erwarten sein müssen Taten, die Opfer seelisch oder körperlich erheblich schädigen oder gefährden oder schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten.

Bedeutung

Die Unterbringung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient nicht der Vergeltung, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen, psychisch kranken Tätern und deren Behandlung. Bei weniger erheblichen Taten ordnet das Gericht die Unterbringung nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung erheblicher Taten rechtfertigen.

Praxis

Über die Anordnung entscheidet das Gericht auf Grundlage psychiatrischer Sachverständigengutachten. Die Dauer der Unterbringung ist nicht von vornherein festgelegt; regelmäßig wird überprüft, ob die Gefährlichkeit fortbesteht. Sie kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn keine erheblichen Taten mehr zu erwarten sind.

Häufige Fragen zu § 63 StGB

Ist die Unterbringung in der Psychiatrie eine Strafe?
Nein. Es handelt sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie soll die Allgemeinheit schützen und den Betroffenen behandeln, nicht seine Schuld vergelten.
Wie lange dauert die Unterbringung?
Es gibt keine feste Dauer. Die Unterbringung wird regelmäßig gerichtlich überprüft und dauert grundsätzlich so lange, wie von dem Betroffenen erhebliche Taten zu erwarten sind.
Wer entscheidet über die Gefährlichkeit?
Das Gericht entscheidet auf Basis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat, in aller Regel gestützt auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten.

Änderungsprotokoll zu § 63 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.