Kurz erklärt: Die Vorschrift bestimmt, was geschieht, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt und auch nicht beigetrieben werden kann: Dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Voraussetzungen
- Uneinbringlichkeit: Die Geldstrafe muss uneinbringlich sein, also weder gezahlt noch durch Vollstreckung eingetrieben werden können.
- Umrechnung: Zwei Tagessätze der Geldstrafe entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
- Mindestmaß: Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag.
Bedeutung
Die Ersatzfreiheitsstrafe stellt sicher, dass eine Geldstrafe nicht folgenlos bleibt, wenn sie nicht gezahlt wird. Sie ist keine zusätzliche Strafe, sondern tritt an die Stelle der Geldstrafe. Durch die Umrechnung von zwei Tagessätzen auf einen Hafttag fällt die Ersatzfreiheitsstrafe kürzer aus als die Zahl der ursprünglichen Tagessätze.
Praxis
Die Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich in der Regel noch abwenden, indem die Geldstrafe nachträglich gezahlt oder in Raten beglichen wird; jede Zahlung verkürzt die Haftzeit anteilig. Vielfach besteht auch die Möglichkeit, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, was in landesrechtlichen Regelungen (Tilgung durch freie Arbeit) vorgesehen ist.