Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 56f Widerruf der Strafaussetzung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 56f StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe widerrufen wird und der Verurteilte die Strafe doch verbüßen muss.

Voraussetzungen

  • Neue Straftat: Der Verurteilte begeht in der Bewährungszeit eine Straftat und zeigt dadurch, dass sich die günstige Erwartung nicht erfüllt hat.
  • Verstoß gegen Weisungen oder Aufsicht: Er verstößt gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder entzieht sich der Bewährungshilfe und lässt neue Straftaten befürchten.
  • Verstoß gegen Auflagen: Er verstößt gröblich oder beharrlich gegen Auflagen.

Bedeutung

Als Folge des Widerrufs muss die zunächst ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Das Gericht sieht jedoch vom Widerruf ab, wenn mildere Maßnahmen ausreichen, etwa weitere Auflagen oder Weisungen, die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer oder eine Verlängerung der Bewährungszeit. Diese Verlängerung darf die zunächst bestimmte Bewährungszeit um höchstens die Hälfte überschreiten.

Praxis

Bereits erbrachte Leistungen, etwa Zahlungen zur Erfüllung von Auflagen, werden bei einem Widerruf nicht erstattet; das Gericht kann geleistete Geldzahlungen aber auf die Strafe anrechnen. Für Verurteilte ist entscheidend, dass nicht jeder Fehltritt zwingend zum Widerruf führt, weil das Gericht immer prüft, ob mildere Reaktionen genügen.

Häufige Fragen zu § 56f StGB

Wann wird eine Bewährung widerrufen?
Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht oder gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder Auflagen verstößt und dadurch zeigt, dass sich die günstige Erwartung nicht erfüllt hat.
Führt jede neue Straftat automatisch zum Widerruf?
Nein. Das Gericht sieht vom Widerruf ab, wenn mildere Maßnahmen ausreichen, etwa zusätzliche Auflagen oder Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit.
Bekomme ich bereits gezahlte Beträge zurück, wenn die Bewährung widerrufen wird?
Nein, erbrachte Leistungen werden nicht erstattet. Das Gericht kann geleistete Geldzahlungen zur Erfüllung von Auflagen aber auf die zu vollstreckende Strafe anrechnen.

Änderungsprotokoll zu § 56f StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.