![§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung](https://stgb.de/wp-content/uploads/stgb-paragraph-73d.png)
§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.