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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 64 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 64 StGB regelt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Wer eine Straftat im Rausch oder aufgrund seines Hangs begeht, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, kann neben der Strafe in den Maßregelvollzug zur Suchtbehandlung eingewiesen werden – wenn die Gefahr weiterer erheblicher Taten besteht und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Therapie.

Voraussetzungen (seit der Reform 2023 enger)

  • Ein Hang, Alkohol oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren – seit 2023 als Substanzkonsumstörung mit schwerwiegenden Folgen definiert.
  • Die Tat muss überwiegend auf den Hang zurückgehen (vorher genügte ein bloßer Zusammenhang).
  • Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten und konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg innerhalb der Höchstfrist.

Ablauf

Die Unterbringung dauert grundsätzlich bis zu zwei Jahre und wird meist vor der Strafe vollzogen; die Therapiezeit wird auf die Strafe angerechnet. Bei erfolgreicher Behandlung ist eine Entlassung zur Bewährung oft deutlich vor dem regulären Strafende möglich – weshalb der „§ 64" in der Praxis auch strategisch bedeutsam ist. Scheitert die Therapie, wird die Maßregel für erledigt erklärt und die Reststrafe vollstreckt.

Häufige Fragen zu § 64 StGB

Wer kommt in eine Entziehungsanstalt statt ins Gefängnis?
Verurteilte mit einer schweren Substanzkonsumstörung, deren Tat überwiegend auf die Sucht zurückgeht, wenn weitere erhebliche Taten drohen und die Therapie konkrete Erfolgsaussicht hat (§ 64 StGB). Die Unterbringung tritt neben die Strafe, wird aber angerechnet.
Wie lange dauert die Unterbringung nach § 64 StGB?
Grundsätzlich höchstens zwei Jahre; bei daneben verhängter Freiheitsstrafe verlängert sich die Höchstfrist. Die Zeit wird auf die Strafe angerechnet, und bei Therapieerfolg ist die Entlassung zur Bewährung oft vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt der Strafe möglich.
Was hat sich 2023 bei § 64 StGB geändert?
Die Voraussetzungen wurden deutlich verschärft: Der Hang setzt jetzt eine Substanzkonsumstörung mit schwerwiegenden Folgen voraus, die Tat muss überwiegend auf ihn zurückgehen, und die Erfolgsaussicht muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sein – die Zeiten der „Therapie statt Strafe light" sind damit vorbei.

Änderungsprotokoll zu § 64 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.