Kurz erklärt: § 62 StGB verankert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für Maßregeln der Besserung und Sicherung. Solche Maßregeln, etwa die Unterbringung in einer Klinik oder die Entziehung der Fahrerlaubnis, dürfen nur angeordnet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Tat und zur Gefährlichkeit des Täters stehen.
Voraussetzungen
- Anordnung einer Maßregel: Es geht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, nicht um eine Strafe.
- Abwägung der Tatbedeutung: Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten wird berücksichtigt.
- Grad der Gefahr: Auch die vom Täter ausgehende Gefahr fließt in die Abwägung ein.
- Kein Missverhältnis: Die Maßregel darf zu diesen Gesichtspunkten nicht außer Verhältnis stehen.
Bedeutung
Die Vorschrift schützt vor unangemessen einschneidenden Maßnahmen. Auch wenn die formalen Voraussetzungen einer Maßregel vorliegen, darf sie unterbleiben, wenn sie im Verhältnis zur Bedeutung der Taten und zur Gefahr überzogen wäre.
Praxis
Der Grundsatz ist bei jeder Maßregel zu prüfen. Er wirkt als übergeordnete Schranke, die dem Gericht Grenzen setzt, selbst wenn eine Maßregel an sich in Betracht käme.