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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 66 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Sicherungsverwahrung ist die schärfste Maßregel des deutschen Rechts: Hochgefährliche Hangtäter bleiben nach vollständiger Verbüßung ihrer Strafe untergebracht – nicht zur Vergeltung, sondern zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Taten. Sie ist zeitlich nicht begrenzt und wird regelmäßig gerichtlich überprüft.

Voraussetzungen

Angeordnet wird sie bei Verurteilung wegen bestimmter schwerer Straftaten (v. a. gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung) zu mindestens zwei Jahren, wenn frühere Verurteilungen und Vorverbüßungen hinzukommen und der Täter infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB). Daneben existieren die vorbehaltene (§ 66a) und – eng begrenzt – die nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b).

Vollzug

Nach den Vorgaben von Bundesverfassungsgericht und EGMR muss sich die Verwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden (Abstandsgebot): therapieorientiert, mit dem Ziel der Entlassung. Die Fortdauer wird jährlich, nach zehn Jahren in kürzeren Abständen überprüft; die Anordnungspraxis ist restriktiv – bundesweit sind einige hundert Personen untergebracht.

Häufige Fragen zu § 66 StGB

Was ist der Unterschied zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe?
Die Strafe vergilt begangene Schuld und ist zeitlich bemessen. Die Sicherungsverwahrung schließt an die verbüßte Strafe an und dient allein dem Schutz vor hochgefährlichen Hangtätern – ohne festes Ende, mit regelmäßiger gerichtlicher Überprüfung und therapieorientiertem Vollzug.
Wer kommt in Sicherungsverwahrung?
Wiederholungstäter schwerer Gewalt- und Sexualdelikte mit Hang zu erheblichen Straftaten, wenn von ihnen weiterhin schwere Taten zu erwarten sind (§ 66 StGB). Voraussetzung sind u. a. eine Verurteilung zu mindestens zwei Jahren und einschlägige Vorverurteilungen; die Anordnung ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Endet die Sicherungsverwahrung irgendwann?
Sie ist unbefristet, wird aber mindestens jährlich überprüft; die Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte keine erheblichen Straftaten mehr begeht. Nach zehn Jahren gelten verschärfte Anforderungen an die Fortdauer.

Änderungsprotokoll zu § 66 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.