Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 68 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 68 StGB regelt die Voraussetzungen der Führungsaufsicht. Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel, mit der ein Verurteilter nach der Haft für eine bestimmte Zeit überwacht und betreut wird. Sie soll rückfallgefährdete Personen begleiten und die Allgemeinheit schützen.

Voraussetzungen

  • Straftat mit gesetzlicher Grundlage: Die Führungsaufsicht muss für die begangene Straftat im Gesetz besonders vorgesehen sein.
  • Mindeststrafe: Der Täter muss zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt haben.
  • Wiederholungsgefahr: Es muss die Gefahr bestehen, dass er weitere Straftaten begehen wird.

Folgen

Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen. Daneben gibt es Fälle der Führungsaufsicht kraft Gesetzes, etwa nach voller Verbüßung einer Strafe oder nach Erledigung bestimmter Maßregeln; diese bleiben von § 68 StGB unberührt.

Praxis

Während der Führungsaufsicht kann das Gericht Weisungen erteilen, etwa Meldepflichten oder Kontaktverbote. Die betroffene Person wird zugleich von einer Aufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer betreut.

Häufige Fragen zu § 68 StGB

Was ist Führungsaufsicht?
Führungsaufsicht ist eine Maßregel, bei der ein Verurteilter nach der Haft für eine bestimmte Zeit überwacht und betreut wird, um Rückfälle zu vermeiden.
Wann kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen?
Wenn die Tat sie gesetzlich besonders vorsieht, der Täter mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe verwirkt hat und die Gefahr weiterer Straftaten besteht.
Gibt es Führungsaufsicht auch ohne gerichtliche Anordnung?
Ja. In bestimmten Fällen tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein, etwa nach voller Strafverbüßung oder nach Erledigung bestimmter Maßregeln.

Änderungsprotokoll zu § 68 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.