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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 66b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift ermöglicht es, die Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, wenn eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wurde, weil der zugrunde liegende psychische Zustand tatsächlich nicht bestand.

Voraussetzungen

  • Erledigte Unterbringung: Die Unterbringung nach § 63 StGB wurde für erledigt erklärt, weil der schuldausschließende oder mindernde Zustand nicht bestand.
  • Schwere Vortaten: Die Unterbringung beruhte auf mehreren schweren Taten oder der Betroffene war zuvor bereits einschlägig verurteilt oder untergebracht.
  • Hohe Gefährlichkeit: Die Gesamtwürdigung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten mit schweren Opferschäden begehen wird.

Bedeutung

Die Vorschrift schließt eine Sicherungslücke. Stellt sich nach der Unterbringung heraus, dass gar keine psychische Störung vorlag, wäre der Betroffene ohne diese Regelung ohne weiteres zu entlassen, obwohl er weiterhin gefährlich ist. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient dann dem Schutz der Allgemeinheit.

Praxis

Es handelt sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift mit hohen Anforderungen. Über die nachträgliche Anordnung entscheidet das Gericht auf Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung, in der Regel gestützt auf Sachverständigengutachten. Die Sicherungsverwahrung ist auch hier keine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung.

Häufige Fragen zu § 66b StGB

Worin unterscheidet sich diese Vorschrift von § 66a StGB?
§ 66a StGB betrifft den im Urteil ausgesprochenen Vorbehalt. § 66b StGB erlaubt eine nachträgliche Anordnung, wenn eine psychiatrische Unterbringung erledigt ist, weil der angenommene psychische Zustand gar nicht vorlag.
Wann kommt eine nachträgliche Anordnung überhaupt in Betracht?
Nur unter engen Voraussetzungen: bei schweren Vortaten und wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten mit schweren Opferschäden zu erwarten sind.
Wer prüft die Gefährlichkeit?
Das Gericht auf Grundlage einer Gesamtwürdigung des Betroffenen und seiner Taten, in aller Regel unter Heranziehung psychiatrischer oder psychologischer Sachverständiger.

Änderungsprotokoll zu § 66b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.