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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 66c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 66c StGB legt fest, wie die Sicherungsverwahrung und der vorausgehende Strafvollzug ausgestaltet sein müssen. Untergebrachte sollen eine intensive, individuelle Betreuung erhalten, damit ihre Gefährlichkeit sinkt und die Verwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.

Voraussetzungen

  • Individuelle Behandlung: Auf Grundlage einer umfassenden Untersuchung und eines fortzuschreibenden Vollzugsplans muss eine intensive, auf die Person zugeschnittene Betreuung angeboten werden.
  • Möglichst geringe Belastung: Die Unterbringung soll den Betroffenen so wenig wie möglich belasten und getrennt vom Strafvollzug erfolgen.
  • Entlassungsvorbereitung: Vollzugsöffnende Maßnahmen und eine nachsorgende Betreuung in Freiheit sind vorzusehen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

Bedeutung

Die Vorschrift setzt Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Sicherungsverwahrung darf nicht bloße Verwahrung sein, sondern muss auf das Ziel ausgerichtet sein, den Untergebrachten wieder in Freiheit zu entlassen. Schon im Strafvollzug ist eine entsprechende Behandlung anzubieten.

Praxis

Wird die gebotene Betreuung nicht angeboten, kann dies dazu führen, dass die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung als unverhältnismäßig gilt (vgl. § 67d StGB).

Häufige Fragen zu § 66c StGB

Was verlangt § 66c StGB von der Sicherungsverwahrung?
Sie muss eine individuelle, intensive Betreuung bieten, die die Gefährlichkeit des Untergebrachten mindert und auf eine möglichst baldige Entlassung ausgerichtet ist.
Muss die Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug getrennt sein?
Ja. Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen.
Was passiert, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird?
Fehlt die gebotene Betreuung, kann die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig werden. Das Gericht kann die Unterbringung dann zur Bewährung aussetzen.

Änderungsprotokoll zu § 66c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.