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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 69b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 69b StGB regelt, wie sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis auswirkt. Wer mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland fährt, verliert durch die Entziehung das Recht, hier Kraftfahrzeuge zu führen. Der ausländische Führerschein selbst bleibt in seinem Ausstellungsstaat unberührt.

Voraussetzungen

  • Ausländische Fahrerlaubnis: Der Täter darf aufgrund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland fahren, ohne dass ihm eine deutsche Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt hat.
  • Entziehung durch das Gericht: Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis; dies wirkt als Aberkennung des Rechts, davon im Inland Gebrauch zu machen.

Folgen

Mit Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Bei Führerscheinen aus EU- oder EWR-Staaten mit Wohnsitz im Inland wird der Führerschein eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Bei anderen ausländischen Führerscheinen werden Entziehung und Sperre im Dokument vermerkt.

Praxis

Die Vorschrift stellt sicher, dass die Entziehung auch bei ausländischen Fahrerlaubnissen greift, ohne in die Hoheit des Ausstellungsstaats einzugreifen. Betroffen sind vor allem im Inland wohnhafte Personen mit ausländischem Führerschein.

Häufige Fragen zu § 69b StGB

Kann einem ausländischen Führerschein die Wirkung in Deutschland entzogen werden?
Ja. Nach § 69b StGB verliert der Inhaber das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Wird der ausländische Führerschein eingezogen?
Bei EU- oder EWR-Führerscheinen mit Wohnsitz im Inland wird das Dokument eingezogen und zurückgesandt. Bei sonstigen ausländischen Führerscheinen werden Entziehung und Sperre nur vermerkt.
Gilt die Entziehung auch im Ausstellungsland?
Nein. Die Entziehung wirkt nur für das Inland. Das im Ausland erteilte Recht selbst wird dadurch nicht aufgehoben.

Änderungsprotokoll zu § 69b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.