Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 73a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 73a StGB regelt die erweiterte Einziehung von Taterträgen. Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, kann das Gericht auch solche Gegenstände des Täters oder Teilnehmers einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Damit sollen Vermögenswerte aus mutmaßlich krimineller Herkunft abgeschöpft werden, ohne dass jede einzelne Herkunftstat gesondert abgeurteilt sein muss.

Voraussetzungen

  • Begangene Anlasstat: Es muss eine rechtswidrige Tat begangen worden sein.
  • Gegenstände aus anderen Taten: Eingezogen werden Gegenstände des Täters oder Teilnehmers, die durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden.
  • Berücksichtigung früherer Anordnungen: Wurde bereits über eine Einziehung entschieden, berücksichtigt das Gericht die frühere Anordnung.

Folgen

Das Gericht ordnet die Einziehung der betroffenen Gegenstände an. Die erweiterte Einziehung erlaubt den Zugriff auf Vermögen, das erkennbar aus Straftaten stammt, auch wenn die konkrete Herkunftstat nicht im Einzelnen festgestellt ist.

Praxis

Die Vorschrift zielt vor allem auf Fälle organisierter oder wiederholter Kriminalität, in denen ein Täter über Vermögenswerte verfügt, deren legale Herkunft nicht plausibel ist.

Häufige Fragen zu § 73a StGB

Was bedeutet erweiterte Einziehung?
Das Gericht kann Gegenstände des Täters einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen, auch wenn diese Taten nicht einzeln abgeurteilt wurden.
Wovon hängt die erweiterte Einziehung ab?
Voraussetzung ist, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde und die Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
Gegen wen richtet sich die erweiterte Einziehung?
Sie richtet sich gegen Gegenstände des Täters oder Teilnehmers und zielt darauf, Vermögen aus krimineller Herkunft abzuschöpfen.

Änderungsprotokoll zu § 73a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.