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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 73 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift regelt die Einziehung von Taterträgen. Wer durch eine Straftat etwas erlangt hat, muss das dadurch Erlangte an den Staat herausgeben, damit sich die Tat wirtschaftlich nicht lohnt.

Voraussetzungen

  • Rechtswidrige Tat: Täter oder Teilnehmer haben durch eine oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt.
  • Erlangtes Etwas: Erfasst wird der unmittelbare Vorteil aus der Tat, etwa Geld, Sachen oder ersparte Aufwendungen.
  • Nutzungen und Ersatz: Auch gezogene Nutzungen sowie Surrogate, etwa der Erlös aus dem Weiterverkauf, können eingezogen werden.

Bedeutung

Die Einziehung ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Abschöpfung rechtswidriger Vermögensvorteile. Sie soll verhindern, dass Straftaten sich finanziell auszahlen. Das Gericht ordnet die Einziehung an; bei tatsächlichem Vorliegen der Voraussetzungen ist sie zwingend. Verwandte Regelungen betreffen die Einziehung bei anderen Personen (§ 73b StGB) und die Wertersatzeinziehung.

Praxis

Die Einziehung spielt bei Betrugs-, Drogen- und Wirtschaftsstrafverfahren eine große Rolle. Ist der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr vorhanden, wird häufig die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags als Wertersatz angeordnet. Ansprüche von Geschädigten werden bei der Rückgewähr des Erlangten berücksichtigt.

Häufige Fragen zu § 73 StGB

Ist die Einziehung von Taterträgen eine Strafe?
Nein. Sie soll lediglich verhindern, dass sich die Tat wirtschaftlich lohnt. Der durch die Tat erlangte Vorteil wird abgeschöpft, unabhängig von der eigentlichen Strafe.
Was passiert, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist?
Dann kann das Gericht statt der Sache die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags als Wertersatz anordnen, sodass der Vorteil dennoch abgeschöpft wird.
Werden Ansprüche der Geschädigten berücksichtigt?
Ja. Das Ziel ist, dass Verletzte ihr Geld zurückerhalten. Die Regelungen zur Einziehung sind so ausgestaltet, dass Ansprüche Geschädigter berücksichtigt werden.

Änderungsprotokoll zu § 73 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.