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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 57 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 57 StGB eröffnet Strafgefangenen die vorzeitige Entlassung: Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (mindestens zwei Monaten) setzt das Gericht den Rest zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Die berühmte „Zwei-Drittel-Entlassung" ist der Regelfall gelungener Vollzugsverläufe.

Halbstrafe und lebenslange Strafe

Schon nach der Hälfte ist die Aussetzung möglich, wenn zusätzlich besondere Umstände vorliegen – vor allem bei Erstverbüßern mit Strafen bis zwei Jahren (§ 57 Abs. 2 StGB). Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann der Rest frühestens nach 15 Jahren ausgesetzt werden, sofern nicht die besondere Schwere der Schuld entgegensteht (§ 57a StGB).

Praxis

Das Vollstreckungsgericht (Strafvollstreckungskammer) entscheidet nach Anhörung, oft mit Stellungnahme der JVA und bei Gewalt- und Sexualdelikten mit Sachverständigengutachten. Maßstab ist die Legalprognose: Vollzugsverhalten, Lockerungen, Therapieerfolge, Entlassungsumfeld. Mit der Entlassung beginnt eine Bewährungszeit, meist mit Bewährungshilfe und Weisungen.

Häufige Fragen zu § 57 StGB

Wann kommt man vorzeitig aus dem Gefängnis?
Regelmäßig nach zwei Dritteln der Strafe, wenn die vorzeitige Entlassung sicherheitsverantwortbar ist (§ 57 Abs. 1 StGB). Nach der Hälfte nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen, insbesondere für Erstverbüßer mit Strafen bis zwei Jahren. Bei lebenslanger Strafe frühestens nach 15 Jahren (§ 57a StGB).
Wer entscheidet über die Zwei-Drittel-Entlassung?
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts am Ort der JVA – nach Anhörung des Gefangenen, Stellungnahme der Anstalt und bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten mit Prognosegutachten. Gegen die Ablehnung ist sofortige Beschwerde möglich.
Was passiert nach der vorzeitigen Entlassung?
Der Strafrest wird zur Bewährung ausgesetzt: Es läuft eine Bewährungszeit mit Weisungen, häufig Bewährungshilfe. Neue Straftaten oder gröbliche Verstöße führen zum Widerruf – dann muss der Rest verbüßt werden.

Änderungsprotokoll zu § 57 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.